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Hinterbliebenschutz bei der Rürup-Rente

Seit 2005 ist es möglich, eine Rürup Rente als zweite Variante einer staatlich geförderten Form der privaten Altersvorsorge abzuschließen. Dabei richtet sich die Rüruprente in erster Linie an Selbstständige, an Besserverdiener und allgemein an alle diejenigen, für die die staatliche Förderung im Rahmen der Riesterrente nicht möglich ist und die auch die Vorteile einer betrieblichen Altersvorsorge nicht nutzen können.

Die Rürup Rente beruht auf dem Alterseinkünftegesetz und den Beschlüssen, die durch die Kommission unter der Leitung von Bernd Rürup verabschiedet wurden, der dadurch auch zum Namensgeber der Rürup Rente wurde. Die Leistungen der Rürup Rente entsprechen vom Prinzip her den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei der wesentliche Unterschied darin liegt, dass die Rürup Rente als privates Altersvorsorgeprodukt kapitalgedeckt finanziert ist, während die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Umlageprinzip arbeitet.

 

Hinsichtlich des Hinterbliebenenschutzes gelten somit ähnliche Voraussetzungen wie bei der gesetzlichen Altersrente, was zunächst bedeutet, dass auch die Rürup Rente in erster Linie zur eigenen Absicherung im Alter dient und die Absicherung der Angehörigen nur eine zweitrangige Rolle spielt. Übertragen auf die Praxis heißt das, dass die Leistungen aus der Rürup Rente nur an den Ehepartner oder an die Kinder vererbt werden können, was dann der gesetzlichen Witwen- oder der Waisenrente entspricht.

Voraussetzung für die Auszahlung der Rentenleistungen ist dabei, dass zum Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehegemeinschaft bestand oder die Kinder zu diesem Zeitpunkt entweder kindergeldberechtigt waren oder ein Freibetrag nach §32 Abs. 6 EStG eingetragen war. In anderen Worten ausgedrückt bedeutet dass, das ein Lebenspartner, der zwar in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, mit diesem allerdings nicht verheiratet ist, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Verstirbt der Versicherungsnehmer, ohne dass eine Vererbung möglich ist, verbleibt das Kapital bei der Versicherung und wird auf die Verträge der Versichertengemeinschaft verteilt.

Für den Personenkreis, an den die Vererbung möglich ist, können unterschiedliche Optionen vereinbart werden, wobei der Mehrbetrag hierfür nicht mehr betragen darf als 49% des Gesamtbeitrages, da ansonsten die steuerliche Begünstigung entfällt. Um den Todesfall während der Ansparphase abzusichern, kann zwischen einer Rückerstattung der einbezahlten Beiträge in Form einer Hinterbliebenenrente und in Form einer Einmalzahlung gewählt werden. Letztere bedarf allerdings eines zusätzlichen Vertrages, der keine steuerlichen Abzugsmöglichkeiten vorsieht. Die Absicherung des Todesfalls während der Rentenphase ist in Form einer Verrentung des Restkapitals oder durch die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit möglich. Bei einer Verrentung des Restkapitals wird das noch vorhandene Kapital als Rente an die Hinterbliebenen ausbezahlt, bei der Vereinbarung einer Garantiezeit wird im Vorfeld festgelegt, über welchen Zeitraum eine Rente an die Hinterbliebenen ausbezahlt wird. Zu bedenken gilt dabei allerdings, dass die Vereinbarungen des Hinterbliebenenschutzes mit Kosten verbunden sind, die wiederum die Rentenleistung schmälern.

Insofern kann es sinnvoll sein, eine anderweitige Absicherung in Betracht zu ziehen, beispielsweise im Rahmen einer Risikolebensversicherung, die dann auch die Absicherung des Lebenspartners ermöglicht. 


 



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