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Zu diesen Tätigkeiten gehören prinzipiell alle die Arbeiten, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen und die ohne finanziellen Aufwand nicht ersetzbar sind. Berufsunfähigkeit liegt, je nach Vertragsbedingungen, dann vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten unter sechs Stunden täglich sinkt und dieser Zustand dauernd oder für länger als sechs Monate ununterbrochen anhalten wird. In diesem Fall zahlt die Versicherung eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in der vertraglich vereinbarten Höhe und für die vereinbarte Dauer. Im Gegensatz zu der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente oder der Riester-Rente, die jedoch sehr gering ausfällt und nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann, ist die private Berufsunfähigkeitsrente steuerpflichtig. Da sie jedoch nur für einen bestimmten Zeitraum ausbezahlt wird, wird sie als abgekürzte Leibrente eingestuft, die als sonstige Einkünfte versteuert werden muss. Allerdings ist nur der sogenannte besondere Ertragsanteil abgabenpflichtig.
Dieser Ertragsanteil wird anhand der voraussichtlichen Laufzeit der Rentenzahlung ermittelt und grundsätzlich gilt, dass der Ertragsanteil umso niedriger ist, je kürzer die Zeitspanne zwischen Einritt der Berufsunfähigkeit, also Beginn der Rentenzahlung und Ablauf der Rentenzahlung ist. Häufig sehen die Versicherungsverträge vor, dass in regelmäßigen Abständen medizinische Untersuchungen stattfinden, anhand deren Ergebnis entschieden wird, ob die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin ausbezahlt wird. Allerdings gilt die Berechnung der Höhe des Ertragsanteils in aller Regel immer für die gesamte Auszahlungszeit der Rente. Die wesentliche kürzere, voraussichtliche Versicherungslaufzeit zwischen den Überprüfungsuntersuchungen wird bei der Ermittlung des Ertragsanteils nicht berücksichtigt. |